Freitag, 19 Uhr, der Vierertisch bleibt leer. Niemand ruft an, die Gäste von der Warteliste sind längst woanders. Fast jeder Betrieb mit Reservierungen kennt das. Dieser Artikel zeigt, was vorher hilft und was rechtlich geht. Die Rechtslage gilt für Deutschland, Stand November 2026, und sie ist an einem entscheidenden Punkt nicht abschließend geklärt. Das sagen wir an der passenden Stelle offen.
Wie groß ist das Problem wirklich?
Belastbare Zahlen für ganz Deutschland haben wir nicht gefunden. Die beste greifbare Quelle ist eine Umfrage des DEHOGA Nordrhein-Westfalen von Dezember 2022 unter mehr als 270 Gastronomen. Rund drei Viertel sagten, No-Shows hätten in den letzten Jahren zugenommen. 78,3 Prozent gaben Einbußen von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes an, gut ein Fünftel mehr. Das sind Selbstauskünfte von Betrieben, die freiwillig geantwortet haben, keine Messung. Rechnet deshalb lieber eure eigene Zahl aus.
Was hilft am besten gegen No-Shows?
Am besten wirkt eine Kombination: eine klare Bestätigung, eine Erinnerung ein bis zwei Tage vorher, ein einfacher Weg zum Absagen und eine feste Haltezeit für den Tisch. Gebühren und Anzahlungen kommen erst danach, für große Gruppen und volle Abende. Die Tabelle ordnet die Maßnahmen nach Aufwand. Die Bewertung ist unsere Einschätzung, keine Messung.
| Maßnahme | Aufwand | Wirkung auf den Gast | Wann sinnvoll |
|---|---|---|---|
| Bestätigung mit Datum, Uhrzeit, Personenzahl | Klein | Freundlich | Immer |
| Haltezeit nennen, zum Beispiel 15 Minuten | Klein | Fair, wenn vorher gesagt | Immer |
| Erinnerung am Vortag per E-Mail oder Telefon | Mittel | Meist willkommen | Ab vier Personen oder an vollen Abenden |
| Absagen leicht machen | Klein | Sehr gut | Immer |
| Allgemeiner Hinweis zu No-Shows | Klein | Neutral | Wenn das Problem öfter auftritt |
| Stornogebühr in den Bedingungen | Mittel | Kann abschrecken | Gruppen, kleine Häuser mit wenig Laufkundschaft |
| Anzahlung über einen Zahlungsdienstleister | Mittel bis groß | Kann abschrecken | Festtage, feste Menüs |
| Teil der Tische nicht reservierbar | Klein | Neutral | Viel Laufkundschaft |
Die Erinnerung empfiehlt auch das DEHOGA-Merkblatt "No-Shows in der Gastronomie", ein bis zwei Tage vor dem Termin. In der NRW-Umfrage nutzten sie etwa 35 Prozent der Betriebe, Gebühren 11,1 Prozent und Vorauszahlungen 7,1 Prozent. Studien aus Restaurants zur Wirkung von Erinnerungen haben wir nicht gefunden. Am nächsten kommt ein Cochrane-Review zu Arztterminen: In vier randomisierten Studien mit 3.547 Teilnehmern steigerten SMS-Erinnerungen die Teilnahme gegenüber keiner Erinnerung (Risikoverhältnis 1,10). Das ist ein anderer Bereich und lässt sich nur als Hinweis lesen.
Vom Überbuchen raten wir ab, wenn ihr eure Zahlen nicht kennt. Auch Hogapage mahnt hier zur Vorsicht: Im schlimmsten Fall steht ein Gast mit Reservierung vor einem vollen Haus.
Was sagt ihr dem Gast, und wann?
Alles Wichtige gehört in die Bestätigung, nicht erst in die Beschwerde danach. Kopiert diese Texte und passt sie an:
Haltet die Erinnerung frei von Angeboten. Der Bundesgerichtshof hat eine Zufriedenheitsumfrage in einer Rechnungs-E-Mail als Werbung gewertet, obwohl die Rechnung selbst keine war (VI ZR 225/17). Eine reine Terminerinnerung ist etwas anderes, ein angehängtes "Probiert unser neues Menü" kann sie aber zur Werbung machen.
Darf ein Restaurant in Deutschland eine No-Show-Gebühr verlangen?
Ja, grundsätzlich schon, wenn sie vorab wirksam vereinbart wurde und nicht höher ist als der übliche Schaden. Ein höchstrichterliches Urteil speziell zu Tischreservierungen haben wir aber nicht gefunden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen schreibt im Juli 2026, solche Gebühren seien grundsätzlich zulässig, die Rechtsprechung aber nicht einheitlich. Der DEHOGA gibt im Merkblatt von 2019 seine Einordnung als Branchenverband. Beide schauen aus verschiedenen Richtungen auf dasselbe Thema.
Das DEHOGA-Merkblatt unterscheidet zwei Fälle:
| Einfache Reservierung | Reservierung mit vereinbartem Menü und Preis | |
|---|---|---|
| Was liegt vor? | Vorvertragliches Schuldverhältnis, noch kein Bewirtungsvertrag (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) | Verbindlicher Bewirtungsvertrag |
| Was kann das Restaurant fordern? | Nutzlose Aufwendungen, etwa vorbereitete Speisen und Extra-Personal. Kein durchschnittlicher Kassenbon. | Den vereinbarten Preis, abzüglich ersparter Aufwendungen |
| Entgangener Gewinn? | Nur mit Nachweis, dass andere Gäste konkret abgewiesen wurden. Schwer zu beweisen. | Ebenso |
| Praxis | Beweis oft schwierig, Gebühr muss vorab vereinbart sein | Schriftlicher Vertrag empfohlen |
Grundlage für den Anspruch ist § 280 Abs. 1 BGB. Der gilt nicht, wenn der Gast die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ob eine plötzliche Krankheit davon erfasst ist, hängt vom Einzelfall ab, die Verbraucherzentrale nennt es rechtlich umstritten. Außerdem müsst ihr den Schaden gering halten (§ 254 Abs. 2 BGB) und den frei gewordenen Tisch möglichst neu vergeben.
Die Verbraucherzentrale hält Gebühren bei Menüs und großen Gruppen für eher begründbar, bei schnell wieder belegbaren Tischen für fragwürdig. Rechnet also damit, dass ein Gast widerspricht und ihr im Streit vor Gericht euren Schaden belegen müsst.
Was muss in einer Stornoregelung stehen?
Eine Pauschale in vorformulierten Bedingungen muss die Grenzen von § 309 Nr. 5 BGB einhalten. Daraus und aus dem Merkblatt ergibt sich:
- Vorab sichtbar. Der Gast muss vor der Reservierung ausdrücklich darauf hingewiesen werden und die Bedingungen lesen können. Online per deutlichem Link und am besten mit eigenem Kästchen, am Telefon mündlich plus Bestätigung per Mail. Erst auf der Rechnung ist zu spät.
- Angemessene Höhe. Die Pauschale darf den üblicherweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Der DEHOGA nennt als unverbindliche Beispiele 10 bis 30 Euro pro Person im gutbürgerlichen Ausflugslokal und 50 bis 150 Euro im hochpreisigen Gourmetrestaurant. Maßgeblich sind eure Preise und durchschnittlichen Vorbereitungskosten.
- Gegenbeweis erlauben. Der Gast muss ausdrücklich nachweisen dürfen, dass kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Kostenlose Absage bis zu einem Zeitpunkt. Der sollte laut DEHOGA nicht zu weit vor dem Termin liegen.
- Richtige Bezeichnung. Nennt es Stornogebühr oder Pauschale, nicht "Vertragsstrafe".
- Datenschutz. Verweist auf eure Datenschutzerklärung.
Das Merkblatt enthält Musterbedingungen, die ihr laut DEHOGA an euren Betrieb anpassen müsst. Bei Fragen hilft euch euer DEHOGA-Landesverband, wenn ihr Mitglied seid, oder die IHK. Wie eine einbehaltene Gebühr steuerlich zu behandeln ist, klärt mit eurer Steuerberatung.
Lohnt sich eine Anzahlung?
Eine Anzahlung ist der einzige Weg, bei dem ihr dem Geld nicht hinterherlaufen müsst, aber sie schreckt auch ab. Der DEHOGA empfiehlt, sie über einen Zahlungsdienstleister per Zahlungslink abzuwickeln und nicht einfach Kreditkartendaten aufzuschreiben. Die Anzahlung wird dann mit der Rechnung verrechnet. Sinnvoll ist das vor allem für Gruppen, Festtage und feste Menüs. Ein Stammgast, der seit Jahren kommt, sollte für den Zweiertisch am Dienstag keine Anzahlung leisten müssen. Auch der DEHOGA rät, zwischen Stammgästen und Laufkundschaft abzuwägen.
Welche Fehler solltet ihr vermeiden?
- Gebühren per Mail fordern, die vorher nirgends standen.
- Den durchschnittlichen Bon als Schaden ansetzen, das geht laut DEHOGA bei der einfachen Reservierung nicht.
- Den Tisch nach der Absage nicht neu vergeben und trotzdem kassieren.
- Gäste öffentlich bloßstellen, etwa mit Namen in sozialen Medien. Das bringt euch mehr Ärger als der leere Tisch.
Wie laufen Anfrage und Bestätigung, wenn Gäste online reservieren?
Mit NFCeez läuft das so. In der App legt ihr einmal fest, welche Tische und Anlässe es gibt und wann die erste und die letzte Reservierung möglich ist. Jede Reservierung endet spätestens, wenn ihr schließt, und an geschlossenen Tagen kann niemand buchen. Gäste wählen auf eurer Smart Page Tag, Uhrzeit, Personenzahl und Anlass und bekommen per E-Mail eine sechsstellige Buchungsnummer. Die Anfrage erscheint sofort auf eurem Handy, auch auf dem Sperrbildschirm. Ein Tap, und ihr bestätigt oder lehnt ab, und euer Gast bekommt Bescheid. Der Service sieht die Buchungen des Tages auf dem eigenen Schichtbildschirm.
Die Grenzen: Die Erinnerung am Vortag und die Haltezeit regelt ihr weiter selbst, mit den Texten oben. NFCeez nimmt keine Zahlungen an, Anzahlungen und Stornogebühren laufen also nicht darüber. Wie eine Anfrage aussieht, zeigt die Seite zur Tischreservierung.
Euer nächster Schritt
Zählt ab heute vier Wochen lang jeden leeren reservierten Platz. Setzt parallel die zwei Texte oben ein und nennt die Haltezeit. Über Gebühren entscheidet ihr erst mit euren Zahlen in der Hand. Mehr zu Anfragen über das Internet steht in unserem Artikel zur Online-Tischreservierung.
So macht es NFCeezJede Anfrage mit Buchungsnummer.Gäste wählen auf eurer Smart Page Tag, Uhrzeit, Personenzahl und Anlass. Die Anfrage erscheint auf eurem Handy, ihr bestätigt mit einem Tap, und euer Gast bekommt Bescheid per E-Mail.So funktioniert's- Merkblatt No-Shows in der Gastronomie, DEHOGA Bundesverband (September 2019)
- Ausfallgebühr oder No-Show-Gebühr, Verbraucherzentrale Niedersachsen (Juli 2026)
- Umfrage DEHOGA NRW zu No-Shows, Bericht Tageskarte (Dezember 2022)
- No-Shows vermeiden, Hogapage (2021)
- Text Message Appointment Reminders, American Family Physician (2013), zum Cochrane-Review
- § 241 BGB
- § 254 BGB
- § 280 BGB
- § 309 BGB
- § 311 BGB
- Bericht zu BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17, LTO



